1. Allgemeines – Anerkennung Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Durch die Aufnahme der Geschäftsverbindung mit uns erkennt der Besteller diese Bedingungen als maßgebend und bindend an, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Besondere Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter bedürfen schriftlicher Bestätigung.
2. Angebote und Preise Unsere Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die von unseren Außendienstmitarbeitern entgegengenommen werden. Unsere Preise sind freibleibend und enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Franko-Angebote verstehen sich grundsätzlich für den Bezug von Containerladungen. Besonderheiten der Preisstellung ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten. Die Berechnung wird zu dem am Liefertage gültigen Preise vorgenommen.
3. Zahlungsbedingungen a.) Fälligkeit. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen netto zu zahlen. b.) Teil-Rechnungen. Wir sind berechtigt für Teillieferungen aus einem Auftrag eine Teil-Rechnung auszustellen.Der Käufer verpflichtet sich, diese Rechnung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Der Käufer kann sich also nicht darauf berufen, diese Rechnung erst nach gesamter Auslieferung des Auftrages, unter Abzug von Skonto, zu begleichen. Werden diese Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht eingehalten oder werden uns irgendwelche Verschlechterung seiner Zahlungsweise bekannt, behalten wir uns das Recht vor, Vorauskasse oder Sicherstellung der Zahlung zu verlangen.
4. Lieferungsverpflichtung Bestätigte Liefertermine werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Einhaltung können wir jedoch nicht übernehmen. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Materialmangel sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass der Besteller daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
5. Versand Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn dieser mit unseren Fahrzeugen durchgeführt werden sollte. Teillieferungen sind zulässig. Es obliegt dem Empfänger, die Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden sofort bei Empfang festzustellen. Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Empfänger Beanstandungen von Transportunternehmen auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen.
6. Gewährleistung und Beanstandung
Zur Wahrung seiner Ansprüche hat der Besteller Mängelrügen aller Art unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich an uns zu richten (§377HGB). Sie sind zu begründen und haben grundsätzlich vor Verwendung der Ware zu geschehen, da andernfalls die Ware als angenommen und die Beanstandung von uns als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung ist der Besteller berechtigt, vom Kauf zurückzutreten, sofern wir uns nicht bereit erklären, in angemessener Frist Ersatz zu liefern. Für Schäden, die aus Verwendung der beanstandeten Ware entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Weitere Ansprüche wie Mängelfolgeschäden oder Schadensersatz jeder Art sind ausgeschlossen. Bemän-gelte Ware sind vom Besteller bis zur endgültigen Klärung sachgemäß aufzubewahren. Auf die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung von Gegenansprüchen aus dem Lieferungsvertrag leistet der Besteller ausdrücklich Verzicht.
| 7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller tritt hiermit alle Kaufpreisforderungen, die aus einem Weiterverkauf entstehen, mit allen Nebenrechten an uns ab; dabei ist es gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräussert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. Die Aufnahme einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung berührt den Eigentumsvorbehalt nach vorstehendem Absatz nicht. Der Käufer ist verpflichtet, bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware seinerseits seinem Abnehmer Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Zugleich hat er die Dritten darauf hinzuweisen, dass wir Eigentümer der Ware sind.
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers oder bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen bzw. diese Ware in Besitz zu nehmen, sie zu veräußern, ohne dadurch unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages verlustig zu werden. Die Abtretung der Forderung erlischt, wenn sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt sind.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmens. Für Rechtsstreitigkeiten gilt die örtliche und sächliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes bzw. des übergeordneten Gerichtes am Sitz unseres Unternehmens als vereinbart.
9. Allgemeines
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen infolge anderslautender gesetzlicher Regelungen oder abweichender Rechtsprechung gilt mit dem Käufer vereinbart, dass die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird. |